ET – Arztkonsil – juristische Auskunft
Die exakte Bestimmung des Geburtstermins bleibt schwierig
Das technische Mittel des Ultraschalls kommt an seine Grenzen, s. Ultraschall Technik
Die Tabellenberechnung, die von der letzten Regel der Frau ausgeht, ist ebenfalls fehleranfällig, da der Zyklus der Frau schwanken kann, z. B. weil es hormonelle Ausnahmesituationen geben kann, weil die Hormonwirkung der Pille unter bestimmten Bedingungen nicht 100 % sein kann, weil frühe Blutungen irritieren können.
Eine jüngste Studie weist nach, dass eine Schwankungsbreite von 37 Tagen bis zur Geburtsreife eines Kindes besteht. Daraus folgt, dass es klüger zu sein scheint, von einem Geburtszeitraum zu sprechen, als sich auf ein Datum zu fixieren. Auch wird der Nachweis geführt, dass eine Fixierung der Geburt auf einen bestimmten Tag mit Ultraschall nicht möglich ist.
Schwangere Frauen müssen sich zwar von der Hebamme, die sie außerklinisch begleiten wird, darüber aufklären lassen, dass sie gehalten sind, sich zur 41. Woche +/- 2 Tage bei einem Facharzt/einer Fachärztin vorzustellen. Ob diese/r dann besser könne als die Hebamme und die Frau selbst beurteilen, ob die Frau außerklinisch ihr Kind zur Welt bringen könne oder nicht, bleibt mehr als fraglich.
Diese Regelung wurde zwischen GKV (Gesamtverband gesetzlicher Krankenkassen) und Hebammenverbänden geschlossen.
Im Februar 2013 wurde aus den Mutterschaftsrichtlinien, an die sich Ärzte zu halten haben, ein wichtiger Passus ersatzlos gestrichen: Ein Gynäkologe, so hieß es seit mehr als 40 Jahren, sei befugt, zu entscheiden, ob Hebammenhilfe zusätzlich in Anspruch genommen werden könne oder nicht. Da diese Richtlinie mit dem Hebammenberufsrecht und dem Selbstbestimmungsrecht der Frau kollidiert (das nennt man Normenkollision), musste der Passus gestrichen werden.
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Erreicht haben das einzelne, sich beschwerende Frauen, die sich an die Elterninitiativen "Hebammen für Deutschland" und GreenBirth wandten.
Damit wird noch einal bestätigt: Die Regelung zum Arztkonsil ist ein offener Verstoß gegen Elternrechte und das Hebammenberufsrecht, welches national und auf europäischer Ebene die Befugnisse von Hebammen klar regelt. Der Verstoß verursacht zutiefst Ärger über die Missachtung von Frauenrechten.
Frauen können sich immer auf das Grundgesetz berufen, Artikel 2,2. Dort wird festgehalten, dass jeder Mensch für seine eigene Gesundheit selbst verantwortlich ist. Das wurde höchstrichterlich mehrfach bestätigt.
Auch gibt es keine wissenschaftliche Untersuchung, die den Nutzen solch einer Untersuchung beim Facharzt/Fachärztin belegen könnte.
Der langjährige Familienrichter und Kinderrechtsexperte des Landes NRW Dr. Reinald Eichholz wurde von GreenBirth konsultiert. Er erklärt mit wenigen Sätzen, welche Rechtsverletzungen mit dem Zwang verbunden wären, wenn sich eine schwangere Frau rund um den ET einem Facharzt vorzustellen hätte.
Diese Stellungnahme wurde an die Verhandlungsparteien gesandt ohne dass diese auf diese Expertise bisher reagierten.
Eltern können die Argumente gern für eigene Zwecke verwenden.
03/2023