Ultraschall und CTG-Anwendung reduziert – bei Schwangeren mit niedrigem Risiko
Ungebremster Gebrauch von Ultraschall unterbunden
Gute Nachricht. Eine S3-Leitlinie berücksichtigt, was bereits 2020 gesetzlich verfügt wurde: Kinder vor der Geburt dürfen nur mit Ultraschall untersucht werden, wenn eine medizinische Indikation vorliegt. Damit sind üblich gewordene Erinnerungsfotos und DVDs zur Selbstzahlung gesetzlich untersagt.
Diese Regelung wurde nun in die Mutterschafts-Richtlinien, an die sich ÄrztInnen zu halten haben, aufgenommen.
Weiterhin erlaubt sind drei freiwillige „Basisultraschalle“. Wenn dabei ein Foto entsteht, ist das nicht verboten.
85 von 100 Schwangeren gehören zur Gruppe der Frauen mit niedrigem Risiko. Für diese gilt die gute Nachricht. Wir raten allen Schwangeren, sich auf das eigene Befinden, das Körpergefühl und Mutter Natur zu verlassen. Technik kann ein Hilfsmittel sein. Im normalen Schwangerschaftsverlauf ist sie meist nicht erforderlich und stiftet viel zu häufig Unruhe. Diese Richtlinie spiegelt ein Umdenken in der Ärzteschaft wieder, was wir sehr begrüßen.
Die Ultraschall-Leitlinie in Alltagssprache und im Originaltext
015-089 S3-Leitlinie veröffentlicht im Januar 2022, gültig bis zum 31.1.2028
Alltagssprache: Überwachung von Kindern in der Schwangerschaft (Indikation (1) und Methodik zum Zustand des ungeborenen Kindes bei Frauen mit niedrigem Risiko (2)).
Originaltext: Fetale Überwachung in der Schwangerschaft (Indikation (1) und Methodik zur fetalen Zustandsdiagnostik im low-risk Kollektiv (2)).
(1) Indikation: „Als Indikation bezeichnet man in der Medizin den Grund für den Einsatz einer therapeutischen oder diagnostischen Maßnahme…“ gefunden bei DocCheck Flexikon
(2) low-risk medizinisch ausgedrückt = niedriges Risiko
Wie wird low-risk in der S3-Leitlinie erklärt?
„kein Benefit“ = kein Nutzen/Vorteil für das ungeborene Kind
Bei welchen Indikationen ist ein CTG erlaubt?
Auch die Anwendung der Dopplersonografie zur Messung der Blutflussgeschwindigkeit wird stark reduziert. Bemerkenswert: Diese Untersuchung ist – wenn überhaupt – nur in der 2. Schwangerschaftshälfte erlaubt.
Falls Sie Fragen haben: Eine Hebamme kennt sich mit den Begrifflichkeiten aus.
Eine S3-Leitlinie hat den höchstmöglichen wissenschaftlichen Standard. Die vorliegende Leitlinie wurde verfasst von:
Deutsche Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe (DGGG)
Deutsche Gesellschaft für Ultraschall in der Medizin (DEGUM)
03/2024