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Ultraschall – ein­zeln ab­rech­nungs­fä­hig 

Bei der KBV und Frauenarztpraxen nachgefragt

Unsere Nachfrage beim Gesamtverband gesetzlicher Krankenversicherungen (GKV) ergibt: Ultraschalluntersuchungen können von ÄrztInnen bei der jeweiligen Krankenversicherung einzeln abgerechnet werden – entweder innerhalb der Quartalspauschale oder als Einzelleistung. Bei einer Einzelleistung kommen mehrere Abrechnungsziffern infrage.

Eine Frau, die ihr Kind außerklinisch zur Welt bringen möchte, wird manchmal von der Hebamme aufgefordert, per Ultraschall abklären zu lassen, ob einer außerklinischen Geburt nichts im Wege steht. Es geht z. B. darum, ob die Plazenta an der richtigen Stelle liegt, so dass das Baby den Ausgang finden kann.

Es kommt vor, dass Frauen in der Arztpraxis mit der Begründung abgewiesen werden, ein einzelner Ultraschall sei nicht abrechnungsfähig. Diese Aussage trifft nicht zu.

Nach Rücksprache mit mehreren ÄrztInnen bekamen wir die Auskunft, dass es genügend Spielräume gäbe. ÄrztInnen können mit einem einzelnen Ultraschall aber keine Quartalspauschale abrechnen. Für einen einzelnen Ultraschall kann auch nur ein Betrag von ca. 44,00 € abgerechnet werden (Ziffer 01772).  Wenn aber eine Frau in der Arztpraxis keinen Ultraschall in Anspruch nimmt, kann trotzdem seitens der Arztpraxis ein Ultraschall abgerechnet werden.

Eine Stellungnahme der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KVB) bestätigt, dass jede ÄrztIn Spielräume für eine Einzelabrechnung hat. 
Die KBV: „Auch wenn die Schwangere nach Aufklärung gemäß den Mutterschafts-Richtlinien Gebrauch von ihrem Recht auf Nichtwissen macht und auf die Ultraschalluntersuchung(en) nach Abschnitt A Nr. 5 der Richtlinie verzichtet, hat dies keine Auswirkung auf die Berechnungsfähigkeit der Nr. 01770.“ 
Damit wird nochmals klar, dass der Ultraschall freiwillig ist, nicht zur Vorsorge dazu gehört, aber ein ärztliches Zusatzangebot ist, das schwangere Frauen in Anspruch nehmen können oder auch nicht.

09/2024

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