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Stillen und Be­rufs­ar­beit  –  im An­ge­stell­ten­ver­hält­nis

Was sagt das Mutterschutzgesetz?

Im Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit sind ihre Rechte festgeschrieben. Sie hat ein Anrecht auf bezahlte Stillpausen, mit den Möglichkeiten:

- das Kind zum Stillen gebracht zu be­kom­men,
- einen Rückzugsort zum Abpumpen auf­suchen zu können,
- oder zum Stillen sogar auch zum Kind hingehen zu können.

Wieder anfangen zu arbeiten, wenn eine Frau es möchte, ist kein Grund zum Abstil­len. Je nach Alter des Kindes und Tätig­keits­zeitraum macht es Sinn, die gesetzlichen Freistellungen einzufordern und für sich praktikabel umzusetzten.

erstes StillenFoto: Alexandra Betz

Und natürlich kann man auch einfach zu Hause nach Bedarf wei­ter­stil­len.
Je nach Betreu­ungs­v­ari­an­te und Alter des Kindes bekommt es bei Abwesenheit der Mutter und bei Bedarf, abgepumpte Milch, Er­satz­milch, feste Nahrung und Wasser.

Die mütterliche Brust richtet sich nach dem sich verändernden neuen Bedarf. Es sollte nicht zu einem Milchstau kommen.
Eine vollzeitarbeitende Mutter sagte einmal: „Meine Brust weiß, wann Wochenende ist."

Es ist zu beachten, dass eine stillende Mutter nicht zwischen 20 und 6 Uhr arbeiten darf, auch nicht an Sonn- und Feiertagen.
Manchmal möchte der Arbeitgeber dafür gerne einen schriftlichen Nachweis durch den Frauenarzt oder die Hebamme.

Hier Nachlesen der Rechte

Julia Licht
11/2023

 

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