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IGe-Leistungen – Ge­sund­heits­markt

Gesundheitsmarkt - Teil der Umsätze in der Arztpraxis

Der Name „Individuelle Gesundheitsleistungen“ (IGe-L) bezeichnet Waren oder Dienstleistungen des Gesundheitsmarktes. Da der gesundheitliche Nutzen nicht nachgewiesen ist, übernimmt die Krankenkasse die Kosten nicht. Es handelt sich um Angebote des Gesundheitsmarktes, durch die in den meisten Arztpraxen Zusatzverdienste erwirtschaftet werden.

Geld Pixabay freeFoto: Pixabay free
IGe-L in der Schwangerschaft sind nicht nur nicht nötig, sondern haben im Gegenteil oft negative Folgen durch statistisch zweideutige oder unklare Ergebnisse, welche die betroffenen Eltern wochenlang in Unruhe versetzen können. Um Klarheit zu bekommen, werden Eltern dann weitere Untersuchungen angeboten, deren Ergebnisse ebenfalls häufig vage bleiben. Solche Zeiten von Unruhe und Stress belasten nicht nur die Eltern, sondern nachweislich auch das Baby vor der Geburt.
IGe-L umfasst alles, was selbst bezahlt werden muss. Das ist für Privatpatientinnen noch schwerer zu unterscheiden, weil sie es gewohnt sind, alle Kosten vorzustrecken. Privat versicherte Frauen berichten häufig, dass jedes Mal beim Arztbesuch z. B. ein Ultraschall gemacht wurde, manchmal auch ohne zu fragen. Das ist seit 2021 jedoch nicht mehr erlaubt, weil nur noch Ultraschall als Basisangebot oder mit medizinischer Indikation erlaubt ist.

Wenn Sie die von den Krankenkassen bezahlten sog. Basis-Ultraschalluntersuchungen auf jeden Fall machen wollen, empfehlen wir Ihnen, das von vornherein zu sagen, um nicht jedes Mal bei der Vorsorge mit weiteren „Angeboten" konfrontiert zu werden.

Unruhe und Sorgen teilen sich dem Baby mit, über die Hormone, die Ihr Körper produziert. Lassen Sie sich nicht aus der Ruhe bringen. Sagen Sie NEIN zum Geschäft mit Ihrer Sorge um ein gesundes Kind und Ihrem Bedürfnis nach Schutz. Beides bekommen Sie nicht durch ständiges „Nachgucken“ ob alles in Ordnung ist, sondern durch Aneignung soliden Grundwissens und Ermutigung, teilnehmende Begleitung durch Hebammen und ÄrztInnen, die Verständnis für Ihre Sorgen haben.

Tatsächlich passiert:
Eine werdende Mutter geht in die Arztpraxis und sagt: „Ich will auf keinen Fall mehr als die drei Ultraschalle machen lassen.“ Arzt: „Ach, das hört man ja auch mal gern.“
Achtung! Die Rechtslage zum Gebrauch von Ultraschall während der Schwangerschaft hat sich geändert. ÄrztInnen und allen anderen Personen ist es untersagt, Ultraschall an ungeborenen Kindern anzuwenden, wenn keine medizinische Notwendigkeit vorliegt. Damit wird das Baby-Fernsehen – als private oder Ige-Leistung – zur Ordnungswidrigkeit, ebenso wie CTG-Messungen ohne medizinische Indikation. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit folgt derEmpfehlung der Strahlenschutzkommission (SSK) und stellt den Verbraucherschutz über die wirtschaftlichen Interessen von Ultraschall-AnwenderInnen.
Im Rahmen ärztlicher Schwangerenbegleitung werden weiterhin die drei sog. „Basisultraschalluntersuchungen“ angeboten. Wenn hierbei ein Bild entsteht, ist das nicht verboten. Grundsätzlich gilt Ige-L oder Vorsorge: Die Eltern entscheiden in jedem Fall, ob und welchen Untersuchungen sie bei ihrem Kind zustimmen.

11/2022

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