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ET – Arztkonsil bei außer­kli­ni­scher Ge­burt kol­li­diert mit El­tern­rech­ten

und mit Hebamen-Berufsrecht

Erfolg für die Elterninitiativen  "Hebammen für Deutschland" und GreenBirth:
Arztkonsil fällt mit der Streichung des Absatzes A/7 der Mutterschaftsrichtlinie am 16.2.2023.

Arztkonsil bedeutet, dass eine Frau, die ihr Kind außerklinisch zur Welt bringen will und sich dafür von einer Hebamme begleiten lässt, bei Erreichen der 41.  Schwanger­schafts­woche +/-  2 Tage - einer Ärztln vorstellen muss. Diese/r soll dann bescheinigen, dass gegen eine außerklinische Geburt nichts einzuwenden sei. Dann könne sie weiter durch eine Hebamme begleitet werden.

Hebammen tun Ihrer Informa­tions­pflicht Genüge, wenn sie die Frauen über diese Regelung informieren. Die Frauen haben weiterhin ihr grund­ge­setzlich geregeltes Recht, dort ihr Kind zu gebären und die freiwillige Vorsorge dort wahrzunehmen, wo sie es wollen.
Abgesehen davon, dass nur 4 % aller Babys „am Termin" geboren werden und 96 % vor und nach dieser Zeit zur Welt kommen (Faustregel: 14 Tage vor oder nach dem mittleren Datum = ET) ist diese Regelung weiterhin nicht akzeptabel und nicht mit dem Grund­gesetz vereinbar. Es liegt ein Verstoß gegen Artikel 2,2 - dem Selbst­be­stim­mungsrecht - vor, auf das sich alle Eltern berufen können. Absatz 2 schließt die Verantwortung für die eigene Gesundheit mit ein.

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Grundgesetzverstoß benannt
GreenBirth hat von Anfang an gegen diese Bestimmungen, auch juristisch informiert, argumentiert und den Verhandlungsparteien Zuschriften von betroffenen Frauen übermittelt. Wir sehen, dass mit dieser Regelung das Grundrecht auf Selbstbestimmung tausender Frauen verletzt wird.

Versuch des Eingriffs in die Berufskompetenzen von Hebammen
Diese beinhalten die vollständige Begleitung bei physiologischen Schwangerschaftsverläufen. So lautet es im EU-Recht: „Nach Artikel 42 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsquali­fi­ka­ti­o­nen haben die Mitgliedsstaaten dafür zu sorgen, dass Hebammen u. a. folgende Tätigkeiten gestattet werden: Die Betreuung einer physiologisch ver­laufen­den Schwangerschaft, einer physiologisch verlaufenden Geburt sowie eines physiologisch verlaufenden Wochenbettes einschließlich der Durchführung der zur Feststellung eines physiologischen Verlaufs zugehörigen Unter­su­chun­gen.

Darüber hinaus gehört die 'Erkennung der Anzeichen von Anomalien bei der Mutter oder beim Kind, die das Eingreifen eines Arztes erforderlich machen' zu den Tätigkeiten der Hebammen."
In den „Kriterien zu Geburten im häuslichen Umfeld", denen wir diese Information entnehmen, finden wir an keiner Stelle, dass gesetzlich vorgesehen ist, dass betroffene Frauen unter dem Druck finanzieller Konsequenzen zu einem Arztkonsil gezwungen werden können oder sollen. Das Berufsrecht für Hebammen gibt nicht her, dass die Hebammen­tätigkeit vom Arztkonsil abhängig ist. Die Rahmen­be­din­gun­gen jeglicher Geburtshilfe haben sich an den Bedürfnissen von Müttern/Eltern und Kind zu orientieren, nicht umgekehrt.

* ET = Errechneter Geburtstermin – Entbindungs-Termin – „Erratener Geburtstermin"

10/2022

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