Ärztliche Vorsorge – medizinisch-rechtliche Infos
... Angebote des Gesundheitsmarktes
Die Schulmedizin zielt auf die Erkennung und Heilung von Krankheiten.
Darum ist es von großem Wert, wenn kranke Frauen in der Schwangerschaft ärztlich begleitet werden können.
Weil die ärztliche Begleitung risikoorientiert ist, kann dies bei gesunden Frauen auch Ängste erzeugen. Wenn immer wieder von verschiedensten Gefahren die Rede ist und das ungeborene Kind immer wieder daraufhin untersucht wird, ob mit ihm „alles in Ordnung" sei, kann das beunruhigen und eine dauerhafte seelische Belastung darstellen.
Aus der Zeit der guten Hoffnung wird leicht eine Zeit der Ängste und Besorgnisse. Im schlimmsten Fall resultiert daraus eine schwierige Geburt.
Wenn Sie neben der Vorsorge auch Pränataldiagnostik für Ihr Kind möchten, bekommen Sie diese nur in der Arztpraxis. Es ist Ihr Recht, die Vorsorge von Hebamme und/oder Arzt parallel durchführen zu lassen. Sollte die Hebamme im Hinblick auf Ihre oder die Gesundheit Ihres Kindes Auffälligkeiten wahrnehmen, wird sie Sie an eine Arztpraxis überweisen. Das ist nur bei 10-15 % aller schwangeren Frauen erforderlich. Diese Zahl deckt sich mit der Aussage der Weltgesundheitsorganisation (WHO), wonach 85-90 % aller schwangeren Frauen gesund sind. Im Gegensatz zu dieser Feststellung wird schwangeren Frauen in Deutschland jedoch zu ca. 70 % im Mutterpass ein vorhandenes Risiko angekreuzt, und sei es auch nur das Alter.
Wie die Vorsorge in Arzthände geriet und die Geburt in die Klinik gelangte
Etwa ab 1960 wurde die Klinikgeburt incl. 10 Tagen Aufenthalt kostenlos. Zwischen 1970 und 1990 wurde ca. 17 Jahre lang eine Geldprämie von 100,00 DM für 10 Besuche in einer gynäkologischen Praxis gezahlt. Hintergrund war auch, dass vorher viele Frauen nicht zur Vorsorge gingen. Man wollte die Frauen flächendeckend erreichen. (Historisch gesehen gibt es Jahrhunderte lange Bestrebungen der Medizin, Geburt und Funktionen des Frauenkörpers zu beherrschen. Darin liegt auch der immer wieder aufflackernde Streit zwischen Hebammen- und Ärztlnnenkompetenz begründet). Dieses Thema beschäftigt auch immer wieder Historikerinnen und Frauenrechtlerinnen.
Mutterpass
Der Mutterpass wurde von Ärzten entwickelt. Er ist in medizinischer Fachsprache abgefasst und eigentlich eine erweiterte Karteikarte der Arztpraxis. Schwangere Frauen sollen den Pass immer bei sich tragen, damit in einem Notfall eine andere Fachperson sofort über die Schwangerschaft Bescheid weiß. Das ist sinnvoll, damit nicht z. B. Medikamente verabreicht werden, die nicht gut für das Baby sind. Herausgegeben wird der Mutterpass vom einflussreichsten Gremium im Gesundheitssystem, dem G-BA (Gemeinsamer Bundesausschuss). Dort entscheiden Ärzte- und Krankenkassenvertreter, für welche Leistungen die Versicherung die Ärzte bezahlt. Hebammen haben dort kein Mitspracherecht. Seit 2019 sitzt eine Vertreterin von Mother Hood (Elterninitiative) ohne Stimmrecht mit in einem der vielen Gremien.
Im Laufe der Jahre wurden immer mehr Untersuchungen in den Mutterpass eingefügt. Mit der wachsenden Zahl von anzukreuzenden Messwerten stieg die Wahrscheinlichkeit, ein Risiko bescheinigt zu bekommen.
Die Ärztevertreter im G-BA erreichten, dass Reihenuntersuchungen (Diabetes-Reihenuntersuchung, drei Ultraschalluntersuchungen und wahlweise der Feinultraschall in der Mitte der Schwangerschaft und zuletzt ein Bluttest, der vor allem Kinder mit genetischen Besonderheiten ausfiltern soll) von den Kassen bezahlt werden. Was als Leistung nicht von den Krankenkassen anerkannt wird, wird schwangeren Frauen in der Arztpraxis als IGe-Leistung (Selbstzahlung) angeboten.
Alles, was Ärzte den Frauen als Vorsorge anbieten „müssen" - laut Arztrecht - sowie Pränataldiagnostik oder IGe-Leistungen, sind für die Frauen jedoch grundsätzlich freiwillig. Es gibt keine gesetzliche Pflicht für schwangere Frauen, einer einzigen Untersuchung zuzustimmen.
Wir empfehlen, Vorsorgeuntersuchungen zu machen, bei Ärztln oder Hebamme sowie maximal zwei Basisultraschalle (im 2. und 3. Drittel) in der Arztpraxis. Sie bezahlen dafür nichts extra. Wenn Sie die Vorsorge bei einer Hebamme machen, können Sie sicher gehen, nicht permanent irgendwelche Zusatzangebote offeriert zu bekommen. Hebammen sind verpflichtet, bei Auffälligkeiten die Frau zum Arzt zu schicken. Der ist für Krankheiten ausgebildet, die Hebamme für die gesunde Schwangerenbegleitung.
Pathologisierung
Vorsorgeuntersuchungen allein bringen der Arztpraxis wenig Geld, die inzwischen ein aufwändiges und oft personalintensives Unternehmen ist. Die Bescheinigung einer „Risikoschwangerschaft" bedeutet für Ärztlnnen, dass sie mehr Untersuchungen und Tests mit den Krankenkassen abrechnen können. Dadurch erfolgt aber eine „Pathologisierung" von Schwangerschaften. Das bedeutet, immer häufigere Untersuchungen und viele Testangebote vermitteln Frauen, dass Schwangerschaft risikoreich sei und darum überwacht werden müsse. Frauen verunsichert das leicht, sie lassen sich ängstigen und stressen und werden ganz nebenbei immer abhängiger vom ärztlichen Fachpersonal.
Das Gefühl für das Naturgemäße und für die innere Wahrnehmung des Babys treten in den Hintergrund. Gleichzeitig wird den künftigen Müttern/Eltern die Verantwortung für alle Entscheidungen übertragen. Das wird durch Unterschriften deutlich, die vor jeder Testung erforderlich sind. Damit sichert sich das ärztliche Management rechtlich ab. Steigende Frühgeburtenzahlen (9 %) und operative Entbindungen sind häufig die Folge von Unsicherheit, Angst und Stress.
Die Grenzen zwischen Vorsorge, Pränataldiagnostik und selbst zu zahlenden IGe-Leistungen sind in Arztpraxen fließend. Im Mutterpass ist nicht zu erkennen, was Vorsorge ist und was nicht. Unklarheiten begünstigen eine Über- und Fehlversorgung, wie die Studie zur Vorsorge schwangerer Frauen von 2015 Bertelsmann-Gesundheitsmonitor zeigt (2).
Mitnahmeeffekt
Ein „Mitnahmeeffekt“ der schwangeren Frauen ist mit im Kalkül. Viele Frauen gehen davon aus, dass alle Untersuchungen, die von der Kasse bezahlt werden, gut und verpflichtend sind. In Fachkreisen sind inzwischen sowohl die viel zu häufigen Ultraschalluntersuchungen als auch der Diabetes-Test (3) für alle Frauen umstritten.
Darum ist inzwischen verboten, Frauen zusätzlichen Ultraschall anzubieten (ohne Indikation) oder dem Wunsch der Eltern nach einem Erinnerungsfoto oder einer DVD nachzukommen. Der Gesetzgeber gibt der Kindergesundheit Vorrang vor den Verdienstmöglichkeiten der Anbieter und auch vor elterlichen Wünschen, weil die Unschädlichkeit von Ultraschall nicht nachgewiesen ist. (4)
Jegliche Vorsorge ist freiwillig
Eltern tun nicht automatisch das Beste für ihr Baby, wenn Sie alles mitnehmen, was die Kasse zahlt. Bedenken Sie vorher in jedem einzelnen Fall, was für Sie und ihr Kind sinnvoll erscheint.
Foto: Pixabay free
Ohne dass dies für die schwangere Frau erkennbar ist, werden mehr und mehr Reihenuntersuchungen in den Mutterpass aufgenommen, die nicht zur Vorsorge zählen. Das geschieht ohne Rücksicht auf die Folgen durch mögliche Falschdiagnosen oder erheblich viele falsch-positive Messungen beim nicht-invasiven Bluttest, die Stress mit ungewissem Ausgang für Eltern und Baby bedeuten können.
Eltern haben die Wahl, bei wem sie die Vorsorge machen wollen. Das ist im Grundgesetz Artikel 2 geregelt. Dort wird die Selbstbestimmung beschrieben, wozu auch die Zuständigkeit für die eigene Gesundheit gehört. Im Blick auf das ungeborene Kind haben die Mutter/ tragen die Eltern schon vor der Geburt die Verantwortung. Das wird „Treuhänderschaft" genannt. Diese reicht bis weit in die früheste Entwicklungszeit der Kindheit hinein (5). Berufsrechtlich darf die Hebamme die komplette Vorsorge durchführen und den Mutterpass anlegen und ausfüllen. Es ist lediglich ausgeschlossen, dass eine Vorsorgeuntersuchung doppelt gemacht und abgerechnet wird. Auch kann die Vorsorge abwechselnd erfolgen.
Bei der Entscheidung für oder gegen Pränataldiagnostik sollten Sie sich Zeit nehmen. Fragen Sie sich zuvor, was sie sich und ihrem Kind zumuten wollen, bis hin zu der Frage, ob sie sich den Abbruch ihrer Schwangerschaft wegen einer vermuteten Fehlbildung vorstellen können.
Quellen
(1) Arbeitskreis Frauengesundheit (AKF) Kampagne 2010: Es ist höchste Zeit, die Kaiserschnittrate zu senken: „…Auch durch die Vergütungsstrukturen werden finanzielle Anreize für die Einstufung von Schwangeren als Risikopatientinnen und für überflüssige Untersuchungen gesetzt. FrauenärztInnen können heute ohne „labelling“ [Ettikettierung] keine kostendeckende Schwangerenvorsorge erbringen, d.h. ohne den Schwangeren nicht mindestens eine, häufig jedoch mehrere, Krankheitsdiagnosen zuzuschreiben.“
(2) Bertelsmann-Gesundheitsmonitor Kolip Petra, Schäfers Rainhild: Zusatzangebote in der Schwangerschaft: Sichere Rundumversorgung oder Geschäft mit der Unsicherheit? (2015)
(3)Erklärung von Frauengesundheitszentren zur Einführung von Diabetes-Screenings
(4) Flyer zum Ultraschall in der Schwangerschaft. Was der Gesetzgeber neu geregelt hat
(5) Bei ungewollten Schwangerschaften ist verfassungsrechtlich geregelt, dass eine betroffene Frau das Entscheidungsrecht im Konfliktfall hat. Allein die Frau ist entscheidungsbefugt, nicht der Staat, der Partner oder die Medizin. Lediglich eine Beratungspflicht hat der Gesetzgeber verfügt. Beraterinnen haben die Aufgabe, die Frau ergebnisoffen zu beraten, wenn sie mit der Schwangerschaft hadert oder sie ablehnt. Ihr wird zugetraut, in diesem Abwägungsprozess die für sie richtige Lösung zu finden. Das Recht auf Selbstbestimmung ist hier maßgebend. Das Kind hat vorgeburtlich das „relative" Recht auf ein Leben. Das bedeutet. Sein Leben bedarf sehr viel Schutz und Zuspruch. Kann das die Familie, die Partnerschaft oder sonstige Institutionen nicht bereitstellen, muss die Frau entscheiden dürfen, ob sie unter diesen Umständen die Kraft fühlt, dieses Kind dennoch zu bekommen und aufzuziehen.
10/2022