Abrechnungsprobleme bei gemeinsamer Vorsorge?
Abrechnungsprobleme bei gemeinsamer Vorsorge?
Nein. AKF und Mother Hood erklären, warum nicht.
Wir zitieren aus dem Faltblatt:
„Entstehen für die Gynäkolog*in Abrechnungsprobleme, wenn die Schwangere auch von einer Hebamme betreut wird?
Nein! Die Hebamme rechnet die Einzelleistung ab (Ziffer 0300 Hebammenhilfevertrag), die Gynäkolog*in über die Vorsorgepauschale (EBM GOP 01770). Es gibt keine Vorgabe im EBM, wie häufig eine ärztliche Vorsorgeuntersuchung erbracht werden muss, um die Vorsorgepauschale abrechnen zu können. Wichtig [für den behandelnden Arzt] ist, dass alle Inhalte der Mutterschaftsrichtlinien erfüllt werden. Die Schwangere kann eine Untersuchung aber selbstverständlich ablehnen. [Denn für sie gilt das Selbstgestimmungsrecht, welches im Grundgesetz Artikel 2,2 geregelt ist]. Die gesetzlichen Krankenkassen müssen die Vorsorge durch Gynäkolog*innen und Hebammen übernehmen, da ein Rechtsanspruch auf die Versorgung durch beide Berufsgruppen besteht. Eine Vorsorge im Wechsel ist kein Problem, eine doppelte Vorsorge durch beide Berufsgruppen jedoch nicht zulässig. Auch die Einzelabrechnung von Ultraschalluntersuchungen [die nicht zur Vorsorge zählen] ist möglich, wenn die Schwangere alle Vorsorgen bei der Hebamme durchführen lässt.“
Quelle: Faltblatt_AKF_Schwangerenvorsorge_RZ_2023_neu.pdf
10/2026
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